§ 111 UGGesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
IV. Teil römisch vier. Teil Personalrecht
Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ARG beschäftigt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-01