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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 111 UGGesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

IV. Teil römisch vier. Teil Personalrecht

In KraftAmtlicher Text

Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ARG beschäftigt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-10-01