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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 113 UGErweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

IV. Teil römisch vier. Teil Personalrecht

In KraftAmtlicher Text

Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.