§ 117 UGRaumnutzung
VI. Teil römisch sechs. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.
VI. Teil römisch sechs. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.