§ 118 UGMietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
VI. Teil römisch sechs. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten
Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 zulässig ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-05-01