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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 118 UGMietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

VI. Teil römisch sechs. Teil Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

In KraftAmtlicher Text

Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 zulässig ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-05-01