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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 141c UGImplementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

6a. Abschnitt Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr 8/2018 )