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Hauptlinien des internationalen Eisenbah · Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

§ 14 Hauptlinien des internationalen EisenbahKündigung und Außerkrafttreten dieses Übereinkommens

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.