Hauptlinien des internationalen Eisenbah · Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
§ 14 Hauptlinien des internationalen EisenbahKündigung und Außerkrafttreten dieses Übereinkommens
Artikel 14
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.