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Hauptlinien des internationalen Eisenbah · Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

§ 15 Hauptlinien des internationalen Eisenbah

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ausgesetzt, wenn die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgenden Monate weniger als acht beträgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf, am einunddreißigsten Mai neunzehnhundertfünfundachtzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.