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Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 11 Römisches Statut des Internationalen Str

Gerichtsbarkeit ratione temporis

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach In-Kraft-Treten dieses Statuts begangen werden.

(2) Wird ein Staat nach In-Kraft-Treten dieses Statuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nach In-Kraft-Treten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es sei denn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3 abgegeben.