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Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 113 Römisches Statut des Internationalen Str

Finanzvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.