Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 114 Römisches Statut des Internationalen Str
Kostenregelung
Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane werden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.