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Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 9 Römisches Statut des Internationalen Str

„Verbrechenselemente“

In KraftAmtlicher Text

(1) Die „Verbrechenselemente“ helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel6, 7, 8 und 8 bis . Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(2) Änderungen der „Verbrechenselemente“ können vorgeschlagen werden von

a) jedem Vertragsstaat;

b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;

c) dem Ankläger.

Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(3) Die „Verbrechenselemente“ und ihre Änderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-17