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BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 3 BSFVFormvorschriften

1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-06