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BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 3 BSFVFormvorschriften

1. Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

En vigueurTexte officiel

Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-12-06