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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

§ 8 Beförderung von Personen im grenzüberschFahrpläne und Beförderungspreise

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmens in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für alle Unternehmen, die gemeinsam dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Bei gleichzeitigem Verkauf von Hin- und Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.