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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

§ 9 Beförderung von Personen im grenzüberschBetriebsdatenmeldungen

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:

–

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

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die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

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die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.