§ 9 Beförderung von Personen im grenzüberschBetriebsdatenmeldungen
Artikel 9
Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
–
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
–
die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
–
die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.