§ 10 Beförderung von Personen im grenzüberschAusstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Artikel 10
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmen auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.