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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

§ 10 Beförderung von Personen im grenzüberschAusstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.