§ 10 Beförderung von Personen im grenzüberschAusstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Artikel 10
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.