§ 9 Beförderung von Personen im grenzüberschBetriebsdatenmeldungen
Artikel 9
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:
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die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
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die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
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die eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.