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Beförderung von Personen im grenzübersch · Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

§ 9 Beförderung von Personen im grenzüberschBetriebsdatenmeldungen

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:

–

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

–

die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

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die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.