§ 17 Durchführung der Alpenkonvention von 199Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten
Artikel 17
Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf der geeigneten territorialen Ebene angemessene Lösungen zu untersuchen, um eine ausgewogene Entwicklung von wirtschaftsschwachen Gebieten zu gewährleisten.