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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

§ 16 Durchführung der Alpenkonvention von 199Absetzen aus Luftfahrzeugen

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich, außerhalb von Flugplätzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten.