§ 16 Durchführung der Alpenkonvention von 199Absetzen aus Luftfahrzeugen
Artikel 16
Die Vertragsparteien verpflichten sich, außerhalb von Flugplätzen das Absetzen aus Luftfahrzeugen für sportliche Zwecke so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten.