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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

§ 9 Durchführung der Alpenkonvention von 199Naturräumliche Entwicklungsgrenzen

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien achten darauf, dass die touristische Entwicklung auf die umweltspezifischen Besonderheiten sowie die verfügbaren Ressourcen des jeweiligen Ortes oder der jeweiligen Region abgestimmt wird. Im Fall von Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind diese im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung einer vorherigen Bewertung zu unterziehen und die Ergebnisse dieser Bewertung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.