§ 16 Durchführung der Alpenkonvention von 199Weitergehende Maßnahmen
Artikel 16
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zur Berglandwirtschaft treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien können Maßnahmen zur Berglandwirtschaft treffen, welche über die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.