§ 16 Durchführung der Alpenkonvention von 199Umweltverträglicher Einsatz von Streumitteln
Artikel 16
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz von Streusalz zu minimieren und, soweit möglich, abstumpfende und weniger kontaminierende Mittel wie Kies und Sand einzusetzen.