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Durchführung der Alpenkonvention von 199 · Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)

§ 16 Durchführung der Alpenkonvention von 199Umweltverträglicher Einsatz von Streumitteln

Artikel 16

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz von Streusalz zu minimieren und, soweit möglich, abstumpfende und weniger kontaminierende Mittel wie Kies und Sand einzusetzen.