§ 1 Datenübermittlung im Zusammenhang mit de
(1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).
(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.
(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01
Verweist auf
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit de Art. 18
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit de § 2
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit de § 3