§ 2 Datenübermittlung im Zusammenhang mit de
(1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:
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die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,
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die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,
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die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,
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die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,
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außerordentliche Wahrnehmungen.
(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.
(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:
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die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und
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die Prüfungsfeststellungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01
Verweist auf
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit de § 1
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit de Art. 5
- Datenübermittlung im Zusammenhang mit de Art. 7