Regelung offener finanzieller Fragen (Bu · Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)
§ 6 Regelung offener finanzieller Fragen (Bu
Artikel 6
Es besteht Einverständnis darüber, daß dieser Vertrag auf Ansprüche österreichischer Staatsangehöriger, die aus bulgarischen gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen, nicht anzuwenden ist.