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Regelung offener finanzieller Fragen (Bu · Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)

§ 7 Regelung offener finanzieller Fragen (Bu

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Zur Durchführung des vorliegenden Vertrages wird, innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten, die Oesterreichische Nationalbank ein auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank lautendes unverzinsliches Sonderkonto in Verrechnungsdollar unter der Bezeichnung “Österreichisch-Bulgarischer Vertrag zur Regelung offener finanzieller Fragen vom 2. Mai 1963” eröffnen.