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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 13 MMHmGErgänzungsausbildung und -prüfung - Medizinischer Masseur

2. Abschnitt Berufsberechtigung als medizinischer Masseur

In KraftAmtlicher Text

(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung bzw. zur ergänzenden Ausbildung entscheidet der Träger der Ausbildung.

(2) Hinsichtlich

1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

2. der Durchführung der Prüfungen,

3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,

4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur.

(3) Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 12 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs entsteht erst mit der Eintragung.