MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
§ 14 MMHmGBerufsausübung als medizinischer Masseur
2. Abschnitt Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-08-03