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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 45 MMHmGBerufsausübung als Heilmasseur

3. Abschnitt Berufsberechtigung als Heilmasseur

In KraftAmtlicher Text

Eine Berufsausübung als Heilmasseur darf

1. freiberuflich oder

2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

3. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen oder

4. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

5. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-08-03