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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 82a MMHmG

3. Abschnitt Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961 , bewilligt wurden und

2. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.