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MMHmG · Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

§ 82 MMHmGBlinde

3. Abschnitt Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.