MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
§ 4 MAG 2002
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.
MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.