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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 · Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

§ 5 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IV festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-01-28