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Personenbeförderung im nichtlinienmäßige · Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)

§ 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßige

Gemischte Kommission

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.