§ 12 Personenbeförderung im nichtlinienmäßige
Beilegung von Streitigkeiten
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.
Beilegung von Streitigkeiten
Streitfragen über die Durchführung dieser Vereinbarung werden mittels Verhandlungen und Konsultationen beigelegt.