Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
§ 16 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.