Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kroatien)
§ 17 Grenzüberschreitende Beförderung von GütVertragsdauer
Artikel 17
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juni 1995, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.