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Zugangsvoraussetzungen für das reglement · Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 2 Zugangsvoraussetzungen für das reglementFachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

In KraftAmtlicher Text

Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.