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Zugangsvoraussetzungen für das reglement · Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 4 Zugangsvoraussetzungen für das reglementErgänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

In KraftAmtlicher Text

Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.