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Zugangsvoraussetzungen für das reglement · Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 5 Zugangsvoraussetzungen für das reglementÜbergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.