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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Niederlande)

§ 19 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SKÜNDIGUNG

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung mit dem Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung mitgeteilt worden ist; es findet jedoch weiterhin Anwendung auf den Nachlass von Personen, deren Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, und auf alle nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die vor diesem Zeitpunkt erfolgen, und nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 26. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.

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