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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Niederlande)

§ 18 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SIN-KRAFT-TRETEN

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der dem jeweils späteren Zeitpunkt folgt, zu dem die jeweiligen Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die im jeweiligen Staat erforderlichen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf den Nachlass von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist, und auf alle nicht den Erwerb von Todes wegen betreffenden Vorgänge, die an oder nach diesem Tag erfolgen, und nach dem Recht eines der beiden Staaten zu einer Steuerpflicht führen.