§ 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßige
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.