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Einrichtung eines Beirates zur gesundhei · Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung

§ 5 Einrichtung eines Beirates zur gesundheiEhrenamtliche Tätigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 .