§ 7 Einrichtung eines Beirates zur gesundheiGeschäftsordnung
Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf.
Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf.