§ 3 Verlängerung der Nacheichfrist für Menge
Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Zähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Zählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-11-24