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Verlängerung der Nacheichfrist für Menge · Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 4 Verlängerung der Nacheichfrist für Menge

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-11-24