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Verlängerung der Nacheichfrist für Menge · Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

§ 5 Verlängerung der Nacheichfrist für Menge

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.