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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 1 MMHm-AVAllgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:

1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. Ausbildung zum Heilmasseur,

3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,

4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,

4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,

5. Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-09-23