MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 1 MMHm-AVAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. Ausbildung zum Heilmasseur,
3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
5. Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-09-23